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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 04.06.2002
Aktenzeichen: 3 Sa 32/01
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 | |
GKG § 19 Abs. 1 Satz 1 |
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss
Geschäftszeichen: 3 Sa 32/01
In dem Rechtsstreit
(29 Ca 149/00)
beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Dritte Kammer, durch xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx als Vorsitzende/n am 4. Juni 2002:
Tenor:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf Euro 3.176,36 festgesetzt.
Gründe:
Für den Feststellungsantrag wegen des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses für die Zeit 1. bis 15. Juni 2000 ist gemäß §§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, 3 ZPO der Wert eines halben Monatsgehaltes zuzüglich 50 % von DM 580,00 monatlich für die PKWNutzung zu Grunde gelegt worden.
Das Monatsgehalt ist dabei mit DM 6.309,74 in Ansatz zu bringen. Dies entspricht dem arithmetischen Mittel zwischen den von den Parteien behaupteten unterschiedlichen Gehaltshöhen von DM 4.500,00 bzw. DM 8.119,47 brutto monatlich.
Bei streitiger Höhe des Gehalts im Rahmen der Wertfestsetzung gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG erscheint es in der Regel gemäß § 3 ZPO ermessensgerecht, von einem gemittelten Wert auszugehen. Allein auf den von der klägerischen Seite behaupteten Wert kann nicht abgestellt werden, weil im Rahmen des Bestandsschutzantrages nicht zugleich auch über die Vergütungshöhe entschieden wird. Die von der Beklagtenseite behauptete Gehaltshöhe kann ebenfalls nicht allein entscheidend sein.
Zu dem sich hiernach für den Bestandsschutzantrag ergebenden Gesamtwert von DM 3.435,87 ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 GKG ZPO der Wert der Widerklage von DM 2.776,55 hinzurechnen, so das sich insgesamt ein Streitwert von DM 6.212,42 entsprechend Euro 3.176,36 ergibt.
Ende der Entscheidung
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